FAQ
HÄUFIG GESTELLTE
FRAGEN ZUR ABRECHNUNG
„ICH HABE EINE RECHNUNG ERHALTEN, BEVOR EINE LÖSUNG FÜR MEINE ANFRAGE GEFUNDEN WURDE“
Als Serviceteam stehen wir Ihnen für die Lösung von Anfragen aller Art zur Verfügung. Leider lässt sich der Umfang dieser selten auf den ersten Blick einschätzten. Unser Serviceteam investiert daher zunächst Arbeitszeit in Diagnose und Analyse, um Ihrer Anfrage auf den Grund zu gehen. Diese Arbeitszeit ist notwendige Vorbereitung für die tatsächliche Lösung – und kann daher nicht unbezahlt bleiben.
Als Kunde können Sie extensive Recherche und Diagnosekosten minimieren, in dem Sie schon Ihre ersten Anfragen mit allen zur Verfügung stehen Informationen füllen. Sollten auch diese Informationen nicht ausreichen, um Ihre Anfrage sofort zu lösen, bitten wir Sie darum, die investierte Arbeitszeit der Kollegen zu respektieren und Ihre Rechnungen entsprechend zu begleichen.
„ICH HABE EINE ZAHLUNGSERINNERUNG ÜBER OFFENE POSTEN AUS DEM JAHR 22, 23 oder 24 ERHALTEN“
Im Zuge einer Systemumstellung aktualisieren wir ab Mai 2025 unsere OP-Listen. Es kann daher vorkommen, dass Posten aus den Jahren 22, 23 und 24 angemahnt werden. Es handelt sich dabei um tatsächlich erbrachte Leistungen, für die wir keine Zahlung von Ihnen verzeichnen konnten. Bitte begleichen Sie Ihre offenen Posten daher zeitnah nach Erhalt der Zahlungserinnerung, um Mahngebühren und -zinsen zu vermeiden.
„ICH HABE EINE ZAHLUNGSERINNERUNG ÜBER OFFENE POSTEN VOR 2022 ERHALTEN“
Offene Posten vor 2022 werden angemahnt, sofern Sie zum Zeitpunkt der Mahnung größer als 500 EUR sind. Da es sich auch hier um von uns erbrachte Leistungen handelt, bitten wir Sie freundlichst darum, diese zu begleichen. Sofern Sie die Zahlung aufgrund der allgemeinen Verjährungsfrist verweigern möchten, lassen Sie uns die Einrede der Verjährung nach § 214 BGB bitte schriftlich und unterschrieben zukommen.
„ICH HABE EINE ZAHLUNGSERINNERUNG ÜBER EINEN POSTEN ERHALTEN, DEN ICH BEREITS BEZAHLT HABE“
Sollten Sie sich sicher sein, einen offenen Posten bereits bezahlt zu haben und trotzdem eine Zahlungserinnerung erhalten, bitten wir Sie darum, einen entsprechenden Umsatznachweis Ihrer Bank im dafür vorgesehenen Tickettypen unter Fragen zur Abrechnung / Rechnungslegung einzureichen. Nach Eröffnung eines Tickets stoppen wir den Mahnlauf, um den Sachverhalt zu klären.
„ICH VERWEIGERE DIE ZAHLUNG ZU EINER VON IHNEN GESTELLTEN RECHNUNG“
Sollten Sie Grund zur Verweigerung der Zahlung sehen, bitten wir tunlichst um Offenheit zur gemeinsamen Klärung. Lassen Sie uns Ihre Gründe daher schriftlich unterschrieben zukommen. Sofern wir eine schriftliche Begründung erhalten, stoppen wir den Mahnlauf und setzen uns zur Klärung mit Ihnen in Verbindung. Bitte berücksichtigen Sie bei dieser Entscheidung die im FAQ genannten Fragestellungen und Antworten zur Rechnungslegung.
Sollten Sie die Zahlung ohne schriftliche Begründung verweigern, erhalten Sie von uns bis zu drei Mahnungen mit Bearbeitungsgebühren i. H. v. mindestens 5,00 EUR und Verzugszinsen 9 pp. über Basiszinssatz nach §§ 288, 247 BGB. Wir bitten Sie, diesen Weg zu vermeiden.